Einordnung
Der Verkehrswert, auch Marktwert genannt, ist nach § 194 BauGB der Preis, der zum Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre: nach den rechtlichen Gegebenheiten, den tatsächlichen Eigenschaften und der Lage, ohne ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.1 Ein Wunschpreis oder ein Angebotspreis auf einem Portal ist deshalb kein Verkehrswert.
Ermittelt wird er mit dem Vergleichswert-, dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren, auch mit mehreren davon; die Wahl richtet sich nach der Art der Immobilie und ist zu begründen.2 Beim Vergleichswertverfahren sind Kaufpreise ähnlicher Objekte oder Vergleichsfaktoren die Grundlage, angepasst an die Eigenschaften der bewerteten Immobilie.3
Gutachten erstellen Sachverständige und die Gutachterausschüsse, diese etwa auf Antrag von Eigentümern oder Gerichten. Bindend sind die Gutachten der Ausschüsse nicht, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.4
Beispiel
Eine Eigentumswohnung mit 70 m² soll bewertet werden. Vergleichbare Wohnungen in der Lage wurden zuletzt für rund 5.000 € je m² verkauft. Der Vergleichswert liegt damit bei etwa 350.000 €.
Weicht die Wohnung im Zustand von den Vergleichsobjekten ab, wird der Wert angepasst. Ein Portalangebot für 400.000 € ändert daran nichts, solange niemand diesen Preis zahlt.
Was es für Verkäufer heißt
Fischer & Geserich erstellt die Wertermittlung Ihres Objekts kostenlos, meistens innerhalb weniger Stunden und häufig noch am selben Tag.5 Wollen Sie gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren Wert nachweisen, dient dafür regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines bestellten oder zertifizierten Sachverständigen.6 Eine Wertermittlung zur Vermarktung ersetzt ein solches Gutachten nicht.
Was es für Käufer heißt
Für Ihre Finanzierung setzt die Bank den Beleihungswert an: den Wert, der während der gesamten Laufzeit voraussichtlich erzielbar ist, ohne vorübergehende Schwankungen und spekulative Elemente.7 Finanzieren Sie einen großen Teil des Kaufpreises, kann der Zins deutlich höher liegen.8
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 194 BauGB · abgerufen 27.10.2026
- § 6 ImmoWertV · abgerufen 27.10.2026
- § 24 ImmoWertV · abgerufen 27.10.2026
- § 193 BauGB · abgerufen 27.10.2026
- Fischer & Geserich: Startseite · abgerufen 27.10.2026
- § 198 Bewertungsgesetz · abgerufen 27.10.2026
- § 3 Beleihungswertermittlungsverordnung · abgerufen 27.10.2026
- Finanztip: Aktuelle Bauzinsen · Stand 25.10.2026
Stand 27.10.2026. Der Eintrag erklärt den Begriff allgemein; er ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall.
