Einordnung
Courtage ist die erfolgsabhängige Maklervergütung. Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbraucherbeteiligung greifen die besonderen §§ 656a–656d BGB: Bei Doppeltätigkeit müssen sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten; bei einseitigem Maklerauftrag kann eine Kostenabwälzung auf die andere Partei nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Diese Sonderregeln gelten nicht automatisch für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien oder Grundstücke. Eine allgemeine gesetzliche Provisionsobergrenze je Bundesland für Immobilienverkäufe existiert nicht; regionale Marktüblichkeiten sind keine gesetzlichen Höchstsätze.
Rechenlogik
Courtage = provisionspflichtige Bemessungsgrundlage × vereinbarter Provisionssatz
Beispiel
ETW-Kaufpreis 500.000 € und wirksam vereinbarter Käuferanteil 3,57 %: 17.850 € Käufercourtage. Bei einem MFH-Kauf muss die Provisionsabrede separat nach dem konkreten Maklervertrag beurteilt werden; die Teilungsregeln für Wohnung/EFH werden nicht einfach übertragen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand 26.08.2026. Der Eintrag erklärt den Begriff allgemein; er ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall.
