Einordnung
Der Miteigentumsanteil beschreibt den Bruchteil, mit dem ein Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum beteiligt ist. Er kann für Kosten- und Stimmrechtsfragen relevant sein, soweit Gemeinschaftsordnung oder Gesetz nichts anderes regeln.
Beispiel
87/1.000 Miteigentumsanteile bedeuten nicht automatisch 8,7 % jeder Kostenposition; die Teilungserklärung kann abweichende Verteilungsschlüssel vorsehen.
Stand 26.08.2026. Der Eintrag erklärt den Begriff allgemein; er ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall.
