Zum Inhalt springen
Fischer & GeserichReal Estate

Immobilienlexikon · Vermietung

Hausgeld

Monatliche Vorauszahlung des Wohnungseigentümers an die WEG.

Einordnung

Das Hausgeld ist der monatliche Vorschuss, den Sie als Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft zahlen. Die Eigentümer beschließen Vorschüsse und Rücklagen auf Grundlage des Wirtschaftsplans, den der Verwalter für jedes Kalenderjahr aufstellt; nach Jahresende folgen Nachschüsse oder eine Anpassung.1 Verteilt wird nach Miteigentumsanteil, für einzelne Kosten kann die Gemeinschaft anders beschließen.2

Im Hausgeld stecken typischerweise Betriebskosten wie Wasser, Heizung, Müllabfuhr und Hausmeister, die Verwaltung, Versicherungen, Wartung und die Erhaltungsrücklage. Der Miteigentumsanteil entspricht meist dem Flächenanteil Ihrer Wohnung.3

Rechenlogik

Hausgeld = Anteil an Betriebskosten + Verwaltung + Erhaltungsrücklage + weitere Kosten der Gemeinschaft

Beispiel

Angenommen, Sie besitzen eine vermietete Wohnung in Bernau mit 65 m². Für die Betriebskosten rechnen wir mit 2,49 €/m², dem Durchschnitt des Mieterbunds von 2,67 €/m² ohne die Grundsteuer von 0,18 €/m², die jeder Eigentümer selbst schuldet.4,5,6,7 Das sind 161,85 € im Monat; dazu kommen 35 € Verwaltung und 54,17 € Rücklage (10 €/m² im Jahr).

Das Hausgeld beträgt dann 251,02 € im Monat, rund 3,86 €/m². Verwaltung und Rücklage, zusammen 89,17 € im Monat oder 1.070 € im Jahr, tragen Sie selbst.8

Umlegbar und nicht umlegbar

Betriebskosten trägt der Mieter, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist, als angemessene Vorauszahlung mit Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.9 Verwaltungskosten sowie Instandhaltung und Instandsetzung sind keine Betriebskosten.8 Gerade die nicht umlegbaren Kosten mindern bei einer Kapitalanlage die Rendite.3

Vor dem Kauf prüfen

Sehen Sie sich Teilungserklärung, Jahresabrechnungen, Wirtschaftsplan und vor allem den jüngsten Vermögensbericht an. Das Hausgeld zahlen Sie auch, wenn Sie mit Beschlüssen nicht einverstanden sind, und es steigt mit den tatsächlichen Kosten, etwa mit dem Gaspreis.3 F&G prüft in der Ankaufsberatung unter anderem die WEG und berücksichtigt nicht umlagefähige Kosten und Rücklagen.10

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) · abgerufen 27.10.2026
  2. § 16 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) · abgerufen 27.10.2026
  3. Finanztip: Hausgeld · Stand 10.11.2025
  4. Deutscher Mieterbund: Betriebskostenspiegel für Deutschland (Pressemeldung) · 18.12.2025, abgerufen 27.10.2026
  5. Deutscher Mieterbund: Betriebskostenspiegel für Deutschland (PDF) · 18.12.2025, abgerufen 27.10.2026
  6. § 244 Bewertungsgesetz (BewG) · abgerufen 27.10.2026
  7. § 10 Grundsteuergesetz (GrStG) · abgerufen 27.10.2026
  8. § 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) · abgerufen 27.10.2026
  9. § 556 BGB · abgerufen 27.10.2026
  10. Fischer & Geserich: Ankaufsberatung · abgerufen 27.10.2026

Stand 27.10.2026. Der Eintrag erklärt den Begriff allgemein; er ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall.

Was das für Ihr Vorhaben bedeutet, klären wir gemeinsam

Wir sehen uns Unterlagen und Zahlen mit Ihnen an. Das erste Gespräch kostet Sie nichts.

Lennart Geserich · Head of Sales & Vermietung · Profil

+49 1520 3083048
Bildnachweise dieser Seite