Einordnung
Due Diligence heißt wörtlich „gebotene Sorgfalt“. Gemeint ist die Prüfung einer Immobilie vor dem Kauf: rechtlich, technisch, wirtschaftlich und mit Blick auf die Finanzierung. Der Notar prüft das Grundbuch; sich mit dem Objekt selbst eingehend zu befassen, ist Aufgabe des Käufers.1
Die Bundesnotarkammer nennt dafür unter anderem die Baugenehmigung, mögliche Baulasten, den Zustand der Gebäude, etwa mit einem Bausachverständigen, den Stand der Erschließung und den Abgleich der Grundstücksgrenzen mit dem Liegenschaftskataster.1 Den Energieausweis müssen Verkäufer oder Makler spätestens bei der Besichtigung vorlegen.2 Bei einer Eigentumswohnung gehört die Beschluss-Sammlung der Eigentümergemeinschaft dazu, die der Verwalter führt.3
Ein vereinbarter Ausschluss der Mängelrechte schützt den Verkäufer nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit garantiert hat.4
Beispiel
Sie prüfen eine Wohnung für 300.000 €. In der Beschluss-Sammlung steht eine Dachsanierung, die über eine Sonderumlage bezahlt werden soll; auf die Wohnung entfallen 15.000 €.
Mit diesem Wissen können Sie im Kaufvertrag regeln lassen, wer die Umlage trägt, den Preis neu verhandeln, den Betrag in Ihre Finanzierung einplanen oder vom Kauf absehen.
Was es für Käufer heißt
Fordern Sie die Unterlagen früh an: Grundbuchauszug, Energieausweis, Baupläne und Wohnflächenberechnung, bei Wohnungen Teilungserklärung, Wirtschaftsplan und Beschluss-Sammlung. In der Ankaufsberatung betrachtet Fischer & Geserich Objekt, Lage, Wirtschaftlichkeit, Unterlagen und Finanzierung im Zusammenhang, beim Objekt etwa Zustand, WEG, Mietstatus und absehbaren Investitionsbedarf.5 Bei vermieteten Objekten gehören Mietverträge und eine Aufstellung der Mieteingänge dazu.
Was es für Verkäufer heißt
Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto schneller kann ein Käufer prüfen. Fischer & Geserich klärt die Unterlagen deshalb vor der Vermarktung, damit Finanzierung und Abschluss nicht stocken.6
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesnotarkammer: Der Kauf einer gebrauchten Immobilie (Infoblatt) · abgerufen 27.10.2026
- § 80 Gebäudeenergiegesetz · abgerufen 27.10.2026
- § 24 Wohnungseigentumsgesetz · abgerufen 27.10.2026
- § 444 BGB · abgerufen 27.10.2026
- Fischer & Geserich: Ankaufsberatung · abgerufen 27.10.2026
- Fischer & Geserich: Verkaufen · abgerufen 27.10.2026
Stand 27.10.2026. Der Eintrag erklärt den Begriff allgemein; er ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall.
