Einordnung
Umlagefähige Kosten sind Betriebskosten, die nach Gesetz und Mietvertrag auf den Mieter verteilt werden dürfen. Umlagefähigkeit bedeutet nicht, dass der Eigentümer kein Leerstands- oder Ausfallrisiko trägt.
Beispiel
Bei leerer Wohnung trägt der Eigentümer die betreffenden laufenden Kosten selbst, obwohl dieselbe Position bei Vermietung grundsätzlich umlagefähig wäre.
Stand 26.08.2026. Der Eintrag erklärt den Begriff allgemein; er ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall.
