Einordnung
Die Grunderwerbsteuer fällt an, wenn ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung den Eigentümer wechselt. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht 3,5 % vor,1 die Länder dürfen den Satz aber selbst bestimmen.2 In Berlin gilt seit 2014 ein Satz von 6 %,3 in Brandenburg seit Juli 2015 von 6,5 %4 und in Sachsen seit 2023 von 5,5 %.5
Bemessen wird die Steuer nach der Gegenleistung, beim Kauf also nach dem Kaufpreis einschließlich der Leistungen, die der Käufer zusätzlich übernimmt.6 Die anteilige Erhaltungsrücklage einer Eigentumswohnung mindert den Kaufpreis dafür nicht; sie gehört nach dem Bundesfinanzhof der Eigentümergemeinschaft, nicht dem einzelnen Eigentümer.7 Schuldner sind Käufer und Verkäufer; in den meisten Verträgen übernimmt der Käufer die Steuer.3
Steuerfrei sind unter anderem Erwerbe bis 2.500 €, Erbschaften und Schenkungen sowie Käufe durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Verkäufers und durch Verwandte in gerader Linie.8
Rechenlogik
Grunderwerbsteuer = Kaufpreis × Steuersatz des Bundeslands
Beispiel
Sie kaufen eine Wohnung für 300.000 €. Die Grunderwerbsteuer beträgt in Berlin 18.000 €, in Brandenburg 19.500 € und in Sachsen 16.500 €.
Gehört zur Wohnung ein Anteil an der Erhaltungsrücklage von 10.000 €, ändert das nichts: Die Steuer bemisst sich weiter nach 300.000 €.
Was es für Käufer heißt
Nach dem Notartermin meldet der Notar den Vertrag dem Finanzamt, das Ihnen den Steuerbescheid schickt. Erst wenn die Steuer bezahlt, sichergestellt oder gestundet ist, stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus;9 ohne sie werden Sie nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.10 Halten Sie den Betrag deshalb bereit, bevor der Bescheid kommt.
Was es für Verkäufer heißt
Auch Sie sind Steuerschuldner.3 Im Kaufvertrag wird deshalb festgelegt, wer die Steuer zahlt; in der Regel ist es der Käufer.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 11 GrEStG · abgerufen 27.10.2026
- Art. 105 GG · abgerufen 27.10.2026
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: FAQ Grunderwerbsteuer · abgerufen 27.10.2026
- Brandenburg: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 23. Juni 2015 · abgerufen 27.10.2026
- Sächsisches Grunderwerbsteuersatzgesetz vom 20. Dezember 2022 · abgerufen 27.10.2026
- § 9 GrEStG · abgerufen 27.10.2026
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2020, II R 49/17 · abgerufen 27.10.2026
- § 3 GrEStG · abgerufen 27.10.2026
- Bundesnotarkammer: Der Kauf einer gebrauchten Immobilie (Infoblatt) · abgerufen 27.10.2026
- § 22 GrEStG · abgerufen 27.10.2026
Stand 27.10.2026. Der Eintrag erklärt den Begriff allgemein; er ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung im Einzelfall.
